Anpassungen an die Standard-Informationsanforderungen

Eine „Abweichung“ zu beanspruchen bedeutet, dass es möglich ist, auf der Grundlage bestimmter allgemeiner oder besonderer Bestimmungen, die nur für eine Informationsanforderung gelten, auf eine Prüfung zu verzichten.

Allgemeine Bestimmungen für Abweichungen können auf drei verschiedenen Gründen basieren:

  1. Die Durchführung einer Prüfung ist wissenschaftlich nicht notwendig.
  2. Die Durchführung einer Prüfung ist technisch nicht möglich.
  3. Die Durchführung einer Prüfung ist nicht notwendig, weil keine bzw. keine signifikante Exposition stattfindet.

Diese allgemeinen Bestimmungen sind in Anhang XI ausführlicher erklärt.

Darüber hinaus sind in Spalte 2 der Anhänge VII bis X besondere Bestimmungen für jede Informationsanforderung beschrieben.

Je nach Stoffeigenschaften und bereits vorliegenden Angaben können bzw. müssen einige Prüfungen/Studien nicht durchgeführt werden:

Stoffeigenschaft Prüfung nicht erforderlich
Gase 7.3. Siedepunkt
7.4. Relative Dichte
7.14. Granulometrie
Flüssigkeiten 7.14. Granulometrie
Anorganische Stoffe 7.8. Verteilungskoeffizient
7.9. Flammpunkt
9.2.1.1. Leichte biologische Abbaubarkeit
Organische Peroxide 7.13. Oxidierende Eigenschaften
Selbstentzündlich in Luft oder in Kontakt mit Wasser oder Feuchtigkeit bei Raumtemperatur 8.1. Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung
8.2 Schwere Augenschädigung/Augenreizung
8.3. Sensibilisierung durch Hautkontakt
Starke Säure/Base 8.1. Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung
8.2. Schwere Augenschädigung/Augenreizung
8.3. Sensibilisierung der Haut

 

Nachstehend finden Sie einige Beispiele dafür, dass bestimmte Prüfungsergebnisse oder Verwendungsbedingungen bedeuten, dass eine Prüfung nicht durchgeführt werden muss:

Prüfungsergebnis oder Verwendungsbedingung Prüfung nicht erforderlich
Der Schmelzpunkt liegt über 300 °C 7.5. Dampfdruck
In Wasser leicht oxidierbar 7.7. Wasserlöslichkeit
Als nicht giftig bei Hautkontakt eingestuft 8.1. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
Als schwer augenschädigend eingestuft 8.2. Schwere Augenschädigung/Augenreizung
Geeignete Informationen für die Umwelteinstufung und -kennzeichnung liegen vor. 9.1.1. Kurzzeittoxizität bei Wirbellosen
Keine Emission in eine Kläranlage 9.1.4. Hemmung der Atmung von Belebtschlamm

 

Eine vollständige Übersicht ist den „Praxisanleitungen für KMU-Manager und REACH-Koordinatoren“ sowie den Anhängen VII bis X von REACH zu entnehmen.

Der Verzicht auf Tierversuche darf aber unter keinen Umständen die sichere Verwendung von Stoffen gefährden. Daher erfordert jede Abweichung, die Sie anwenden, anstatt die Standardinformationen einzureichen, eine gültige und dokumentierte Begründung.