Akteure

Bei den wichtigsten Akteuren im Zulassungsantragsverfahren handelt es sich um folgende:

1. Antragsteller

Ein Antragsteller kann ein Hersteller, ein Importeur oder ein nachgeschalteter Anwender eines zulassungspflichtigen Stoffes sein (wie in Anhang XIV aufgeführt). Der Antragsteller kann die Zulassung für die eigene Verwendung oder für Verwendungen beantragen, für die er den Stoff in Verkehr zu bringen beabsichtigt. Anträge können von einer oder mehreren Personen, für einen oder mehrere Stoffe, die der Definition einer Stoffgruppe in Anhang XI Abschnitt 1.5 der REACH-Verordnung entsprechen, und für eine oder mehrere Verwendungen gestellt werden.

Genehmigt die Kommission die Verwendung des Stoffes, müssen die Zulassungsinhaber beim Inverkehrbringen und/oder Verwenden des Stoffes die Zulassungsanforderungen erfüllen. Die Zulassungsinhaber müssen das Sicherheitsdatenblatt aktualisieren und die Zulassungsnummer in das Etikett aufnehmen, bevor sie den Stoff oder ein den Stoff enthaltendes Gemisch in Verkehr bringen.

2. ECHA

2.1 Ausschüsse der ECHA

Der Ausschuss für Risikobeurteilung und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse geben eine Stellungnahme zum Zulassungsantrag ab.

2.1.1 Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC)

Der Ausschuss für Risikobeurteilung legt eine Stellungnahme zum Zulassungsantrag vor. Diese umfasst eine Beurteilung des Risikos für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt, das sich aus der/den im Antrag beschriebenen Verwendung/Verwendungen des Stoffes ergibt, einschließlich der Angemessenheit und Wirksamkeit der vorgeschlagenen Risikomanagementmaßnahmen, und gegebenenfalls eine Beurteilung der Risiken, die sich aus etwaigen Alternativen ergeben.

2.1.2 Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC)

Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse legt eine Stellungnahme zum Zulassungsantrag vor. Diese umfasst eine Beurteilung der sozioökonomischen Faktoren und der Verfügbarkeit, Eignung und technischen Durchführbarkeit von Alternativen, die mit der/den im Antrag beschriebenen Verwendung/Verwendungen des Stoffes in Verbindung stehen, sowie eine Beurteilung der vorgebrachten Beiträge interessierter Kreise zu Alternativen.

2.2 ECHA-Sekretariat

Vom ECHA-Sekretariat erhalten die Antragsteller Leitlinien und Hilfsmittel zur Erarbeitung ihres Antrags. Es unterstützt außerdem die ECHA-Ausschüsse durch die wirksame und transparente Bereitstellung wissenschaftlicher, technischer und regulatorischer Dienstleistungen.

3. Interessierte Kreise

Bei interessierten Kreisen handelt es sich um Bürger, Organisationen, Unternehmen sowie Behörden. Diese können ihren Sitz innerhalb oder außerhalb der EU haben. Sie können bei Konsultationsverfahren zu Anträgen sowie bei der Überprüfung von Zulassungen Informationen zu alternativen Stoffen oder Technologien einreichen.

4. Europäische Kommission

Die Stellungnahmen des RAC und des SEAC werden der Europäischen Kommission vorgelegt. Die Kommission erstellt den Entwurf einer Zulassungsentscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahmen der Agentur. Sie erlässt auch die endgültige Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Zulassung. Zusammenfassungen der Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und in einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht, die von der ECHA betrieben wird.

5. Nachgeschaltete Anwender

Ein nachgeschalteter Anwender darf einen Stoff verwenden, sofern einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette eine Zulassung für diese Verwendung erteilt wurde. Er muss die in der Zulassung genannten Bedingungen erfüllen und der ECHA seine Verwendung des Stoffes mitteilen.