Identifizierung besonders besorgniserregender Stoffe
Identifizierung besonders besorgniserregender Stoffe
Stoffe, die sehr ernste und häufig irreversible Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können, können als besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) identifiziert werden. Wenn ein Stoff als SVHC identifiziert wird, wird er auf die Liste der in Frage kommenden Stoffe gesetzt („Kandidatenliste"), die die für die Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe in Frage kommenden Stoffe enthält.
Teilnahme an der Konsultation
Mitgliedstaaten oder die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) können auf Ersuchen der Europäischen Kommission einen Stoff zur Identifizierung als SVHC vorschlagen, indem ein Dossier nach den Anforderungen von Anhang XV der REACH-Verordnung erstellt wird. Die Berichte nach Anhang XV können durch Auswahl der Schaltfläche „Details” in der Liste der vorgeschlagenen Substanzen aufgerufen werden. Alle interessierten Kreise sind aufgefordert, während der öffentlichen Konsultation Kommentare einzureichen.
Grundlage für die Identifizierung besonders besorgniserregender Stoffe sind die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffs. Besonders willkommen sind Kommentare über:
- die Identität des Stoffs (d. h. über Stoffname/EC-Nummer/CAS-Nummer/Molekularstruktur usw.)
- persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB) Eigenschaften und über ebenso besorgniserregende Eigenschaften.
Vorschläge zu besonders besorgniserregenden Stoffen auf Grundlage von harmonisierter Einstufung und Kennzeichnung (CLH), die in der CLP-Verordnung eingeschlossen sind, können nicht im Identifizierungsprozess für besonders besorgniserregende Stoffe beanstandet werden. Beiträge, die die Einstufung und Kennzeichnung (CLH) in Frage stellen, werden deshalb in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt.
Kommentare und weitere Informationen hinsichtlich Verwendungszwecken, Mengen je Verwendung, Exposition, Alternativen und Risiken des Stoffs sind von allen interessierten Kreisen ebenso willkommen. Diese weiteren Informationen werden nicht zur Bestätigung der Identifizierung besonders besorgniserregender Stoffe verwendet, sondern während des nächsten Schritts im Zulassungsverfahren, um die ECHA bei der Entscheidung zu unterstützen, ob der Stoff für die Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe empfohlen werden soll. Allerdings sind Registrierungsdossiers die Hauptinformationsquelle für die Empfehlung von Stoffen aus der Liste der in Frage kommenden Stoffe für das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe.
Alle eingehenden Kommentare werden von dem Mitgliedstaat, der den Vorschlag für einen besonders besorgniserregenden Stoff eingereicht hat, oder der ECHA beantwortet. Sachdienliche Kommentare für die Identifizierung des Stoffs als besonders besorgniserregenden Stoff werden an den Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC) weitergeleitet, der einschätzt, ob der Stoff als ein besonders besorgniserregender Stoff zu identifizieren ist.
Eingereichte Kommentare werden normalerweise nicht als vertraulich betrachtet und auf der ECHA-Website zugänglich gemacht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, vertrauliche Details anzuhängen. In diesem Fall muss von der einreichenden Person/Partei eine Begründung mit einer Erklärung vorgelegt werden, weswegen die Informationen als vertraulich betrachtet werden. Solche vertraulichen Informationen werden nur von der ECHA, einschließlich ihrer Ausschüsse, den zuständigen Behörden des vorschlagenden Mitgliedstaats und der Europäischen Kommission verwendet.
Die ECHA wäre dankbar, wenn die interessierten Kreise ihre Kommentare wenn möglich auf Englisch einreichen könnten. Bitte beachten Sie, dass Sie dafür verantwortlich sind sicherzustellen, dass die öffentliche Fassung der Kommentare keine vertraulichen Informationen enthält (einschließlich des Namens Ihrer Organisation/Dateinamen des Anhangs usw.). Verweisen Sie in Ihren Kommentaren bitte auch auf die Seite im Bericht nach Anhang XV (z. B. S. 12 die Schlussfolgerung aus...). Kommentare, die nach Ablauf der Abgabefrist eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.
Consultations close at 23:59 Helsinki time (EET)
- Consultations in the authorisation process
- Candidate List of SVHCs for authorisation
- Recommendation for inclusion in the Authorisation List and public consultation
- Role of the Member State Committee in SVHC identification
- Authorisation List
- Status of received applications for authorisation and public consultation on alternatives