Muss ich eine Registrierung vornehmen?

Sie müssen ermitteln, ob ein Stoff von Ihnen oder von einem anderen Akteur in Ihrer Lieferkette registriert werden muss. 

 

1. Wann sind Sie ein Registrant?

Sie können eine Registrierung nur vornehmen, wenn Sie laut Definition Ihrer nationalen Rechtsvorschriften eine natürliche Person sind oder eine juristische Person vertreten. Gibt es in Ihrem Unternehmen mehrere juristische Personen, z. B. Tochterunternehmen oder Niederlassungen, müssen all diese juristischen Personen ihre eigene Registrierung einreichen.

 

2. Wo befindet sich Ihr Geschäftssitz?

Sie können eine Registrierung nur vornehmen, wenn sich Ihr Geschäftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet. Hierzu gehören Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Befindet sich Ihr Geschäftssitz außerhalb des EWR, benötigen Sie entweder einen Importeur oder einen „Alleinvertreter“, der Ihren Stoff registriert.

 

3. Welche Rolle spielen Sie in der Lieferkette?

Für die diversen Rollen gelten laut REACH bestimmte Definitionen, die mit den an anderer Stelle verwendeten nicht immer übereinstimmen.

Sie können hinsichtlich eines Stoffs mehrere Rollen spielen, die Sie alle berücksichtigen sollten.

In folgenden Fällen muss eine Registrierung erfolgen:

  • Sie sind Hersteller eines Stoffs: Sie produzieren oder extrahieren einen Stoff. 
  • Sie sind für die Einfuhr eines Stoffs in den EWR zuständig: Sie sind für die physische Einführung des Stoffs ins Gebiet des EWR verantwortlich (den Stoff selbst, in einem Gemisch oder in einem Artikel). In den folgenden Fällen muss hingegen keine Registrierung erfolgen:
    • Alle Ihre Lieferanten haben Alleinvertreter ernannt oder 
    • Sie führen einen registrieren Stoff erneut ein oder 
    • Ihr Stoff steht hinsichtlich einer Wiederausfuhr unter zollamtlicher Überwachung. 
  • Sie produzieren oder importieren einen Artikel: Für die Erschaffung eines Erzeugnisses integrieren Sie einen Stoff oder ein Gemisch in ein Material oder tragen den Stoff oder das Gemisch auf ein Material auf bzw. Sie sind für die Einfuhr dieses Erzeugnisses in den EWR zuständig. In den folgenden Fällen muss hingegen keine Registrierung erfolgen:
    • der Stoff soll nicht freigesetzt werden oder 
    • der Stoff wurde von einem anderen Unternehmen für denselben Verwendungszweck registriert. 
  • Sie sind als Alleinvertreter benannt worden: Ihre Lieferanten außerhalb des EWR (Hersteller oder Produzenten eines Erzeugnisses oder eines Gemisches) haben Sie mit der Erfüllung der laut REACH geltenden Verpflichtungen beauftragt, die andernfalls deren Importeuren zukommen würden. 

 

In folgenden Fällen muss keine Registrierung erfolgen:

  • Sie vertreiben einen Stoff lediglich: Sie lagern und vermarkten Stoffe entweder einzeln oder in Gemischen für Dritte. 
  • Sie agieren lediglich als Umfüller: Sie füllen Stoffe oder Gemische von einem Behältnis in ein anderes um, in der Regel im Laufe einer Umverpackung oder Markenänderung. 
  • Sie agieren lediglich als Formulierer: Sie produzieren Gemische (z. B. Farben, Klebstoffe, Reinigungsmittel, Diagnose-Kits), die üblicherweise an nachgeschaltete Anwender geliefert werden. 
  • Sie sind Endverbraucher: Sie verwenden chemische Produkte, liefern sie aber nicht an nachgeschaltete Anwender.