How to update your previously notified substance (NONS)

Aktualisierung Ihrer bereits angemeldeten Stoffe

Stoffe, die im Rahmen des Systems zur Anmeldung für neue Stoffe (NONS) der Richtlinie 67/548/EWG – die vor der REACH-Verordnung in Kraft war – angemeldet wurden, gelten als registriert.

Jeder Anmeldung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG wurde im Jahr 2008 eine Registrierungsnummer zugewiesen. Bis Juli 2022 konnten Sie die Ihrer NONS-Anmeldung zugewiesene Registrierungsnummer beantragen.

Wenn Sie Ihre Registrierungsnummer nicht beantragt haben und die Herstellung oder die Einfuhr wieder aufnehmen möchten, müssen Sie Ihren Stoff gemäß der REACH-Verordnung als neuer Registrant registrieren.

Auch NONS-Registranten müssen ihre Registrierungen aktualisieren; die Informationsanforderungen der REACH-Verordnung unterscheiden sich von denen der Richtlinie 67/548/EWG. Eine Aktualisierung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Sie alle gemäß der REACH-Verordnung geforderten Informationen bereitstellen müssen. In Anhang 4 des ECHA-Handbuchs „Erstellung von Registrierungs- und PPORD-Dossiers“ finden Sie die Informationen, die Sie für die Aktualisierung solcher Registrierungen benötigen. Diese sind von Ihrer jeweiligen Situation abhängig.

Die Aktualisierung Ihrer Registrierung muss in jedem Fall die Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung umfassen und wird einer Vollständigkeitsprüfung unterzogen, die der Situation entspricht, in der Sie sich befinden, wie in den folgenden Abschnitten beschrieben.

Um den Mengenbereich im Rahmen einer Aktualisierung zu erhöhen oder die Rolle des federführenden Registranten im Rahmen einer gemeinsamen Einreichung zu übernehmen, muss das Dossier alle Informationsanforderungen gemäß der REACH-Verordnung erfüllen.

In den nachfolgenden Schritten wird erklärt, wie Sie die Registrierung Ihres zuvor angemeldeten Stoffes aktualisieren können.

 

1. Beteiligung an einer gemeinsamen Einreichung oder Erstellung einer Einreichung

Ihre Anmeldung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG wurde als „individuelle Registrierung“ in die Datenbank der ECHA aufgenommen. Sie müssen jedoch – wie jeder Registrant – eine gemeinsame Einreichung vornehmen.

Prüfen Sie daher vor der Aktualisierung, ob es eine gemeinsame Einreichung für den Stoff gibt. Wenn es eine gemeinsame Einreichung gibt, müssen Sie sich dieser anschließen.

Liegt keine gemeinsame Einreichung für den Stoff vor, sollten Sie mit den anderen individuellen Registranten und potenziellen Registranten über die Erstellung einer gemeinsamen Einreichung und die Ernennung eines federführenden Registranten Rücksprache halten. Wenn es keine anderen (potenziellen) Registranten gibt, können Sie entweder:

  • die gemeinsame Einreichung selbst erstellen und durch die Aktualisierung Ihrer Registrierung zum federführenden Registranten werden, oder
  • Ihre individuelle Registrierung aktualisieren. Sollte in diesem Fall zu einem späteren Zeitpunkt ein anderer Registrant eine gemeinsame Einreichung für Ihren Stoff erstellen, müssen Sie der gemeinsamen Einreichung vor der nächsten Aktualisierung Ihrer Registrierung beitreten.

Weitere Informationen zu den Schritten, die Sie unternehmen müssen, um sich an einer gemeinsamen Einreichung zu beteiligen, finden Sie unter Phase 2 des Registrierungsverfahrens „Ihre Mitregistranten finden“; zur Erstellung einer gemeinsamen Einreichung konsultieren Sie bitte Phase 3 „Stimmen Sie sich mit Ihren Mitregistranten ab“.

 

2. Abruf wissenschaftlicher Informationen in IUCLID 6

Laden Sie Ihr Registrierungsdossier über REACH-IT herunter. Anschließend importieren Sie es in Ihre IUCLID-Datenbank und extrahieren die Informationen aus Ihrem Dossier in einen Datensatz, um mit der Aktualisierung Ihres Dossiers zu beginnen.

Wenn nicht alle von Ihnen eingereichten Daten in dem Datensatz verfügbar sind, wenden Sie sich an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Anmeldung eingereicht wurde, um sie anzufordern.

 

3. Aktualisierung als federführender Registrant

Die gemeinsam eingereichten Informationen über Ihren Stoff müssen den Informationsanforderungen im Rahmen der REACH-Verordnung entsprechen. Die gemeinsam eingereichten Informationen für eine (vollständige) Standardregistrierung müssen mindestens die Anforderungen für eine Registrierung mit einer Menge zwischen 1 und 10 Tonnen pro Jahr erfüllen.

Wenn Ihr Mengenbereich höher ist, können Sie die zusätzlich erforderlichen Informationen separat einreichen (als Opt-out-Regelung). Als früherer NONS-Anmelder können die Informationen, die Sie separat einreichen, Ausnahmeregelungen umfassen, da der Stoff bereits zuvor unter der Richtlinie 67/548/EWG angemeldet wurde.

 

4. Aktualisierung als beteiligter Registrant

Wenn für Ihren Stoff eine gemeinsame Einreichung existiert, müssen Sie dieser als beteiligter Registrant beitreten. Danach können Sie eine Aktualisierung als beteiligter Registrant einreichen.

Wenn Sie sich auf die vom federführenden Registranten gemeinsam eingereichten Informationen stützen, müssen Sie nur Ihre eigenen Informationen aktualisieren, z. B. die Zusammensetzung Ihres Stoffes, die hergestellten oder eingeführten Mengen und die Verwendungen des Stoffes in Ihrer Lieferkette.

Wenn Sie sich nicht auf alle oder einige der vom federführenden Registranten gemeinsam eingereichten Informationen stützen möchten, müssen Sie diese Informationen selbst einreichen (als Opt-out-Regelung). Wenn Ihre derzeit hergestellten oder eingeführten Mengen die nächste Mengenschwelle nicht erreichen, können Sie Ausnahmen von einigen der Informationsanforderungen machen, da der Stoff zuvor gemäß der Richtlinie 67/548/EWG angemeldet wurde.

 

5. Aktualisierung auf einen größeren Mengenbereich

Sie müssen Ihre Registrierung aktualisieren, wenn die von Ihnen hergestellte oder eingeführte Menge des Stoffes die nächste Mengenschwelle erreicht. Den Zeitplan für die Aktualisierung finden Sie unter Einhaltung der Fristen für die Aktualisierung.

Die Informationsanforderungen der REACH-Verordnung müssen bei der Aktualisierung erfüllt und die Standard-Vollständigkeitsprüfung für den neuen Mengenbereich muss bestanden werden. Sie können keine Ausnahmeregelungen mehr in Anspruch nehmen, weil der Stoff zuvor im Rahmen der Richtlinie 67/548/EWG angemeldet wurde.

Beginnen Sie damit, eine Anfrage bei der ECHA einzureichen und sich mit Ihren Mitregistranten abzustimmen.

 

6. Aktualisierung Ihrer Anträge auf vertrauliche Behandlung

Überprüfen Sie, ob die Informationen in Ihrer Anmeldung, deren vertrauliche Behandlung von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 67/548/EWG akzeptiert wurde, immer noch vertraulich zu behandeln sind. Wenn ja, müssen Sie dies in Ihrer Aktualisierung angeben.

Wenn Sie die vertrauliche Behandlung neuer Informationen in Ihrer Aktualisierung beantragen, müssen Sie dies begründen und die für jeden Registranten übliche Gebühr entrichten.

Weitere Informationen zu Anträgen auf vertrauliche Behandlung im Rahmen der REACH-Verordnung finden Sie im Handbuch mit dem Titel „Dissemination and confidentiality under the REACH Regulation“ (Verbreitung und Vertraulichkeit im Rahmen der REACH-Verordnung).

Die folgenden IUCLID-Tools unterstützen Sie bei der Vorbereitung Ihrer Aktualisierung:

  • Mit dem Tool „Dissemination Preview“ (Vorschau der Verbreitung) können Sie simulieren, welche Informationen aus Ihrem Dossier auf der Website der ECHA veröffentlicht werden.
  • Der „Fee Calculator“ (Gebührenrechner) errechnet die Kosten für Ihre Anträge auf vertrauliche Behandlung und alle anderen mit Ihrer Registrierung verbundenen Gebühren.

 

7. Aktualisierung zur Meldung der Einstellung der Herstellung oder der Einfuhr

Wenn Sie einen Stoff nicht mehr herstellen oder einführen, müssen Sie der ECHA die Einstellung der Herstellung oder der Einfuhr über die Funktion „Cease Manufacture or Import“ (Einstellung der Herstellung oder der Einfuhr) auf der Seite „Reference Number“ (Registrierungsnummer) des Stoffes in REACH-IT melden.

Die Einstellung der Herstellung oder der Einfuhr ist umkehrbar, d. h. Sie können die Herstellung oder die Einfuhr mit einem Mausklick wieder aufnehmen, ohne sich erneut zu registrieren – es sei denn, Sie haben die Herstellung oder die Einfuhr eingestellt, nachdem Sie einen Entwurf einer Bewertungsentscheidung erhalten haben. Weitere Informationen finden Sie in den Praxisleitfäden „How to act in a substance evaluation“ (Vorgehensweise bei einer Stoffbewertung) und „How to act in a dossier evaluation“ (Vorgehensweise bei einer Dossierbewertung).

How to update your previously notified substance related