Bewerten Sie die Informationen im Vergleich zu den Einstufungskriterien

Bewerten Sie die Informationen im Vergleich zu den Einstufungskriterien

Nach Einholen aller Informationen und Beurteilung ihrer Aussagekraft müssen Sie die Daten mit den Einstufungskriterien vergleichen und über die Einstufung des Gemisches entscheiden. Die Kriterien sind für jede Gefahrenklasse oder Differenzierung in den Teilen 2 bis 5 von Anhang I der CLP-Verordnung aufgeführt.

Es wird empfohlen, bei der Bewertung der gesammelten Daten dem schrittweisen Ansatz in Abbildung 1.6.1-a in den „Guidance on the Application of the CLP Criteria" (Leitlinien zur Anwendung der CLP-Kriterien) folgen. Sie müssen dem Entscheidungsablauf für jede Gefahrenklasse separat folgen. Im Allgemeinen müssen die folgenden Situationen betrachtet werden:

  • Wenn für eine bestimmte Gefahrenklasse Daten über die einzelnen Stoffe zur Verfügung stehen, kann die Entscheidung über die Einstufung des Gemisches entweder auf Grundlage der Konzentration der Stoffe im Gemisch (unter Berücksichtigung der spezifischen Konzentrationsgrenzwerte und der M-Faktoren) oder anhand von Berechnungen mithilfe spezieller Formeln erfolgen. Die Methoden sind getrennt für jede Gefahrenklasse in Anhang I der CLP-Verordnung aufgeführt (siehe Abschnitt 1.6.3.4 der Leitlinien).
  • Wenn Prüfdaten über das Gemisch selbst verfügbar sind, können sie meistens direkt mit den Einstufungskriterien für Stoffe in Anhang I der CLP-Verordnung verglichen werden und das Gemisch kann dann entsprechend eingestuft werden (siehe Abschnitt 1.6.3.1 der „Guidance on the Application of the CLP Criteria" [Leitlinien zur Anwendung der CLP-Kriterien]).
  • Selbst wenn Sie nicht über Daten über das Gemisch selbst verfügen, liegen Ihnen vielleicht Informationen über ähnliche geprüfte Gemische vor. Wenn das Gemisch und die ähnlichen geprüften Gemische die Bedingungen erfüllen, die in Kapitel 1.6.3.2 der „Guidance on the Application of the CLP Criteria" (Leitlinien zur Anwendung der CLP-Kriterien) erklärt sind, können Übertragungsgrundsätze („bridging principles") verwendet werden, um das Gemisch einzustufen. Die Übertragungsgrundsätze sind hauptsächlich auf entweder sehr einfache Gemische oder auf unkomplizierte Änderungen der Zusammensetzung eines bereits eingestuften Gemisches anwendbar. Die Leitlinien bieten einfache Beispiele im Hinblick auf Übertragungsgrundsätze.

Wenn Sie zu dem Schluss kommen, dass die Informationen über das Gemisch oder die Stoffe im Gemisch für Einstufungszwecke nicht ausreichen, wenden Sie sich an Ihre Lieferanten.  

Das Verfahren zur Bewertung von Gefahreninformationen ist in Kapitel 2 (Artikel 9 bis 12) der CLP-Verordnung dargestellt. Wir empfehlen, dass Sie sich an den spezifischen Abschnitten in Anhang I der CLP-Verordnung orientieren, um Ihr Vorgehen zu strukturieren.

 

Für welche Gefahren muss ich Informationen über einzelne Stoffe berücksichtigen?

Karzinogenität, Mutagenität, Reproduktionstoxizität sowie Eigenschaften der Bioakkumulation und des biologischen Abbaus müssen im Rahmen der Bewertung als „gewässergefährdend" immer auf der Grundlage der einzelnen Stoffe im Gemisch beurteilt werden.

Darüber hinaus erfolgt in der Praxis die Einstufung eines Gemisches im Hinblick auf Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege üblicherweise ebenfalls anhand der einzelnen Stoffe, da ein Gemisch als Inhalationsallergen oder Hautallergen eingestuft werden muss, wenn mindestens ein Bestandteil als solcher eingestuft wurde und in einer Konzentration vorliegt, die den entsprechenden allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten entspricht oder darüber liegt.

 

Muss eine Prüfung durchgeführt werden?

Hinsichtlich physikalischer Gefahren müssen Prüfdaten über das Gemisch an sich erhoben werden, wenn nicht bereits adäquate und zuverlässige Informationen, z. B. aus einschlägiger Literatur oder einschlägigen Datenbanken, verfügbar sind.

Die CLP-Verordnung verlangt keine neue Prüfung zum Zwecke der Einstufung im Hinblick auf Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren. Um unnötige Tierversuche zu vermeiden, sollten für Gemische normalerweise solche Daten nicht erhoben werden. Stattdessen sollten alle verfügbaren Informationen über die einzelnen Stoffe im Gemisch berücksichtigt werden, um über eine Einstufung zu entscheiden.Einige Methoden, bei denen Zellkulturen oder Gewebe verwendet werden, können möglicherweise eingesetzt werden, z. B. für die Prüfung einer eventuellen ätzenden bzw. korrosiven Wirkung von Gemischen mit extremem pH-Wert und geringer Pufferkapazität.

 

Gemische, die bereits gemäß Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) eingestuft sind

Wer zuvor die Regeln der Zubereitungsrichtlinie angewendet hat, sollte darauf achten, dass die Anwendung der CLP-Verordnung auch mehrere Änderungen hinsichtlich der Berechnungsformeln und der Einstufungskriterien zur Folge hat. Deswegen sind häufig eine Neuberechnung sowie eine Neueinstufung erforderlich. Für Eigenschaften wie akute Toxizität, Reizwirkung, Sensibilisierung und Reproduktionstoxizität ist die resultierende Einstufung oft verschieden von der mit dem vorherigen System erhaltenen Einstufung, auch wenn sich die zugrunde liegenden Daten nicht geändert haben. Stellen Sie sicher, dass Sie bei der Einstufung alle relevanten Kapitel in Anhang I der CLP-Verordnung berücksichtigen, wie dies in den „Guidance on the Application of the CLP Criteria" (Leitlinien zur Anwendung der CLP-Kriterien) näher erklärt ist.

Wenn Ihr Gemisch bereits gemäß der Zubereitungsrichtlinie eingestuft wurde (vor dem 1. Juni 2015) und Sie trotz aller Bemühungen keine Daten über das Gemisch oder die Stoffe im Gemisch erhalten können, ist es gegebenenfalls möglich, die Umwandlungstabelle 1.1 in Anhang VII der CLP-Verordnung zu verwenden, um bestimmte Gefahrenklassen von der vorigen Einstufung gemäß Zubereitungsrichtlinie in die Einstufung gemäß CLP-Verordnung umzuwandeln. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass der Stoff oder das Gemisch - wenn für eine Gefahrenklasse Daten über den Stoff oder das Gemisch zur Verfügung stehen - gemäß den CLP-Kriterien eingestuft wird und die Umwandlungstabellen in Anhang VII nicht verwendet werden dürfen. Neue Informationen können eine Einstufung beeinflussen. Daher ist die Einstufung gemäß Zubereitungsrichtlinie möglicherweise nicht mehr zutreffend und die Verwendung der Umwandlungstabelle ergibt kein akzeptables Ergebnis.

Die Umwandlungstabelle sollte nur verwendet werden, um Anhaltspunkte für eine mögliche Einstufung des Gemisches zu gewinnen. Die Möglichkeiten und Beschränkungen der Anwendung von Anhang VII der CLP-Verordnung sind in Kapitel 1.7 der „Guidance on the Application of the CLP Criteria" (Leitlinien zur Anwendung der CLP-Kriterien) erläutert.

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