Beschränkungsverfahren

Auf Ersuchen der Europäischen Kommission kann ein Mitgliedstaat oder die ECHA das Beschränkungsverfahren einleiten, wenn Bedenken bestehen, dass ein bestimmter Stoff ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen könnte. Die ECHA kann zudem eine Beschränkung für Erzeugnisse vorschlagen, die Stoffe enthalten, die im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV) enthalten sind.

Die Absicht, einen Beschränkungsvorschlag auszuarbeiten, wird im Verzeichnis der Absichtserklärungen veröffentlicht, bevor das Vorschlagsdossier erstellt wird. Sie wird also rechtzeitig vorangekündigt.

Das Dossier zum Beschränkungsvorschlag enthält Hintergrundinformationen wie die Stoffidentität und Begründungen für die Beschränkung. Es gibt Auskunft über die festgestellten Risiken und Alternativen für die Stoffe und die Kosten sowie die Vorteile für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die sich aus dieser Beschränkung ergeben.

Das Dossier muss nach der REACH-Verordnung (Anhang XV) erstellt werden und der ECHA binnen 12 Monaten nach Bekanntgabe der Absicht zur Ausarbeitung des Vorschlags vorgelegt werden.

Stellungnahmen der Ausschüsse

Nachdem die Ausschüsse der ECHA das Dossier erhalten haben, prüfen sie, ob der Vorschlag die Anforderungen des Anhangs XV erfüllt. Ist dies der Fall, wird das Dossier zur Einsichtnahme öffentlich zugänglich gemacht; ausgenommen sind vertrauliche Informationen kommerzieller Art. Interessierte Kreise können dann binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung dieser Beschränkung auf der Website der ECHA Stellung dazu beziehen.

Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung gibt der Ausschuss der ECHA für Risikobeurteilung (RAC) eine Stellungnahme dazu ab, ob die vorgeschlagene Beschränkung zur Verringerung des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt geeignet ist. Dies erfolgt auf der Grundlage des Dossiers und der während der Konsultation eingegangenen Kommentare.

Gleichzeitig verfasst der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) eine Stellungnahme über die sozioökonomischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Beschränkungen und berücksichtigt dabei die von den interessierten Kreisen übermittelten Kommentare und sozioökonomischen Analysen. Alle Kommentare zum Entwurf der Stellungnahme des SEAC müssen innerhalb von 60 Tagen nach dessen Veröffentlichung eingereicht werden. Der SEAC wird seine endgültige Stellungnahme innerhalb von 12 Monaten nach der Einleitung der ersten Konsultation zum Beschränkungsvorschlag annehmen und dabei den Kommentaren Rechnung tragen.

Neben den beiden oben genannten Gruppen kann das Forum der Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten die Ausschüsse in Fragen der Durchsetzbarkeit der vorgeschlagenen Beschränkung beraten.

Entscheidung

Die beiden Gutachten der ECHA-Ausschüsse tragen zur Entscheidung der Europäischen Kommission bei, die dann den festgestellten Risiken und den Nutzen und Kosten der vorgeschlagenen Beschränkung gleichermaßen Rechnung trägt.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der beiden Gutachten der Ausschüsse wird die Kommission einen Änderungsentwurf des Verzeichnisses der Beschränkungen in Anhang XVII der REACH-Verordnung übermitteln. Die endgültige Entscheidung wird in einem Ausschussverfahren nach genauer Prüfung und unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments gefällt.

Durchsetzung

Nachdem die Beschränkung angenommen wurde, ist sie für die Industrie, d. h. alle Akteure, einschließlich der Hersteller, Importeure, Händler, nachgeschalteten Anwender und Einzelhändler, bindend.

Die Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung der Beschränkung zuständig.