Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 definiert die vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC). Diese Verordnung regelt die Ein- und Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien und erlegt Unternehmen, die diese Chemikalien in Länder außerhalb der EU ausführen möchten, Verpflichtungen auf. Ihre Ziele sind die Förderung der gemeinsamen Verantwortung und Zusammenarbeit beim internationalen Handel mit gefährlichen Chemikalien sowie der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, indem Entwicklungsländern Informationen darüber zur Verfügung gestellt werden, wie gefährliche Chemikalien sicher gelagert, transportiert, verwendet und entsorgt werden können.
Diese Verordnung dient dazu, in der Europäischen Union das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel umzusetzen.
Die PIC-Verordnung gilt für Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und in Anhang I aufgeführt sind; hierzu gehören Industriechemikalien, Pestizide und Biozide wie zum Beispiel Benzol, Chloroform, Atrazin und Permethrin. Die Ausfuhr dieser Chemikalien unterliegt zwei verschiedenen Bedingungen: der Ausfuhrnotifikation und der ausdrücklichen Zustimmung.
Die PIC-Verordnung gilt auch für Chemikalien, deren Ausfuhr gemäß Anhang V verboten ist, und für alle ausgeführten Chemikalien hinsichtlich ihrer Verpackung und Kennzeichnung, die den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entsprechen müssen.
In Suchtstoffen, radioaktiven Materialien, Abfällen, chemischen Waffen, Lebensmitteln und Lebensmittelzusätzen, Futtermitteln, genetisch veränderten Organismen und Pharmazeutika (mit Ausnahme von Desinfektionsmitteln, Insektiziden und Parasitenmitteln) enthaltene Chemikalien werden in anderen Rechtsvorschriften der EU geregelt und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der PIC-Verordnung.
Des Weiteren gilt die Verordnung nicht für Chemikalien, die für Forschungs- oder Analysezwecke eingeführt oder ausgeführt werden, sofern es sich um Mengen handelt, die voraussichtlich keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben und pro Ausführer pro einführendem Land pro Kalenderjahr 10 kg nicht übersteigen.
Die PIC-Verordnung trat am 1. März 2014 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist die ECHA für die mit der neuen Verordnung verbundenen administrativen und technischen Aufgaben zuständig. Die Hauptaufgabe der Agentur besteht darin, Ausfuhrnotifikationen zu bearbeiten und diese den einführenden Ländern außerhalb der EU zu übermitteln sowie eine Datenbank mit den Notifikationen und den von den einführenden Ländern erteilten ausdrücklichen Zustimmungen zu führen.
Zudem stellt die ECHA der Industrie, den bezeichneten nationalen Behörden sowohl der EU als auch von Drittländern und der Europäischen Kommission Unterstützung sowie technische und wissenschaftliche Leitlinien zur Verfügung.