OEL-Prozess
OEL-Prozess
Wie im Prozessdiagramm dargelegt gibt es eine Reihe von Schritten zur Festlegung von Arbeitsplatzgrenzwerten.
Zunächst entscheidet die Europäische Kommission (GD EMPL), welche Stoffe neue oder aktualisierte Arbeitsplatzgrenzwerte benötigen. Die prioritären Stoffe werden in der dreigliedrigen Arbeitsgruppe „Chemikalien“ mit Vertretern der Kommission, Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und Vertretern von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen erörtert.
Zweitens fordert die GD EMPL die ECHA auf, eine wissenschaftliche Empfehlung zu den konkreten Stoffen abzugeben.
Die ECHA übermittelt die Stellungnahme des RAC an die GD EMPL, die als Grundlage für die nachfolgenden Schritte im Gesetzgebungsverfahren dient.
Aufgaben der ECHA
Auf Ersuchen der GD EMPL erstellt die ECHA für ihren Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) einen wissenschaftlichen Bericht auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten und aller einschlägigen Informationen, die im Rahmen einer 90-tägigen Sondierung erhoben wurden.
Der wissenschaftliche Bericht ist Gegenstand einer 60-tägigen offenen Konsultation. Anschließend erarbeitet der RAC auf der Grundlage einer Überprüfung des wissenschaftlichen Berichts der ECHA und der im Zuge der Konsultation vorgelegten Informationen seine Stellungnahme. Der wissenschaftliche Bericht der ECHA wird als fester Bestandteil in Form eines Anhangs in die Stellungnahme des RAC aufgenommen. Die ECHA übermittelt die angenommene endgültige Stellungnahme des RAC der GD EMPL und veröffentlicht sie auf ihrer Website.
Rolle der Europäischen Kommission
Die GD EMPL erörtert die Stellungnahme des RAC (mit dem Anhang) in der dreigliedrigen Arbeitsgruppe „Chemikalien“. Diese Arbeitsgruppe erarbeitet einen Entwurf einer Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Grenzwert, die dann dem dreigliedrigen Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit zur Annahme vorgelegt wird.
Schließlich nimmt die Kommission einen Legislativvorschlag an.
Darüber hinaus konsultiert die Kommission gemäß den sozialpolitischen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei bestimmten politischen Initiativen die Sozialpartner auf EU-Ebene.
Verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte
Der Legislativvorschlag unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren für die Annahme durch den Rat und das Europäische Parlament.
Gemäß der Richtlinie über Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe bzw. der Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe bieten solche verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerte ein Mindestmaß an Schutz für alle Arbeitnehmer in der EU. Die Mitgliedstaaten müssen einen entsprechenden verbindlichen Grenzwert festlegen, der den EU-Wert nicht überschreitet.
Richtgrenzwerte berufsbedingter Exposition
Der Legislativvorschlag wird zu einer Richtlinie der Kommission.
Bei Richtgrenzwerten berufsbedingter Exposition gemäß der Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe handelt es sich um gesundheitsbasierte Grenzwerte. Diese Grenzwerte werden für Stoffe festgelegt, für die ein Niveau bestimmt werden kann, bis zu dem kein Gesundheitsrisiko für Arbeitnehmer besteht. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren und unter Berücksichtigung des EU-Werts einen entsprechenden nationalen Grenzwert berufsbedingter Exposition festlegen.