OEL-Prozess

OEL-Prozess

Wie im Prozessdiagramm dargelegt gibt es eine Reihe von Schritten zur Festlegung von Arbeitsplatzgrenzwerten.

Zunächst entscheidet die Europäische Kommission (GD EMPL), welche Stoffe neue oder aktualisierte Arbeitsplatzgrenzwerte benötigen. Die prioritären Stoffe werden in der dreigliedrigen Arbeitsgruppe „Chemikalien“ mit Vertretern der Kommission, Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und Vertretern von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen erörtert.

Zweitens fordert die GD EMPL die ECHA auf, eine wissenschaftliche Empfehlung zu den konkreten Stoffen abzugeben.

Die ECHA übermittelt die Stellungnahme des RAC an die GD EMPL, die als Grundlage für die nachfolgenden Schritte im Gesetzgebungsverfahren dient.

1Auswahl von Chemikalien für die wissenschaftliche BewertungDie GD EMPL erstellt Listen der Prioritäten für die wissenschaftli-che Bewertung, wobei sie sich auf Beiträge aus verschiedenen Quellen stützt und Prioritätskriterien anwendet. 3*Arbeitsgruppe „Chemische Stoffe“ des Beratenden Ausschuss-es für Sicherheit und Gesundheit am Arbeit-splatz (WPC-ACSH)Die Arbeitsgruppe „Chemische Stoffe“ erörtert die wissenschaftliche Empfehlung und verschiedene Fragen zu ihrer Umsetzbarkeit. Auf dieser Grundlage unterbre-itet sie einen konsensbasi-erten Vorschlag für den Grenzwert berufsbedingter Exposition. Dieser Vorschlag fließt in den Entwurf einer Stellung-nahme ein, die dem Plenum des Beratenden Ausschusses zur Annahme vorgelegt wird. 4Folgenabschätzung (FA)Die GD EMPL erstellt eine Folgenabschätzu-ng mit politischen Optionen und den damit verbundenen Auswirkungen. Die Folgenabschätzung wird in einer diensts-tellenübergreifenden Lenkungsgruppe erörtert und dem Ausschuss für Regulierungskontrolle vorgelegt, dessen Antwort positiv ausfallen muss. 5Entwurf eines Legislativ-vorschlagsDie GD EMPL erarbeitet den Entwurf eines Legislativvorschlags und leitet die dienststellenübergre-ifenden Konsultation ein. Anschließend wird ein endgültiger Entwurf eines Legislativvorschlags ausgearbeitet. 6Kollegium der Kommissionsmit-gliederDas Kollegium der Kommissionsmitglieder nimmt den Vorschlag an und übermittelt ihn dem Rat und dem Parlament zur Debatte und anschließenden Annahme als Richtlinie. 7Veröffentlichung der angenom-mene Richtlinie im Amtsblatt der EUDie Mitgliedstaaten setzen den Wortlaut bis zu dem in der Richtlinie festge-legten Zeitpunkt in nationales Recht um. 2Wissenschaftliche EmpfehlungDie GD EMPL erteilt Aufträge an den wissenschaftlichen Ausschuss, der in der Regel die Exposi-tion-Risiko-Beziehungen (exposure-risk-relation-ship, ERR) für Karzino-gene ohne Schwellenw-ert oder, wenn möglich, einen praktischen Schwellenwert bereit-stellt. Wissenschaftliche Empfehlungen werden vor ihrer Annahme einer externen Konsultation unterzogen.

Aufgaben der ECHA

Auf Ersuchen der GD EMPL erstellt die ECHA für ihren Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) einen wissenschaftlichen Bericht auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten und aller einschlägigen Informationen, die im Rahmen einer 90-tägigen Sondierung erhoben wurden.

Der wissenschaftliche Bericht ist Gegenstand einer 60-tägigen offenen Konsultation. Anschließend erarbeitet der RAC auf der Grundlage einer Überprüfung des wissenschaftlichen Berichts der ECHA und der im Zuge der Konsultation vorgelegten Informationen seine Stellungnahme. Der wissenschaftliche Bericht der ECHA wird als fester Bestandteil in Form eines Anhangs in die Stellungnahme des RAC aufgenommen.  Die ECHA übermittelt die angenommene endgültige Stellungnahme des RAC der GD EMPL und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

Artboard 1Interessierte KreiseECHARACErsuchen der Europäischen KommissionSondierung interessierter KreiseOptionale Erhebung zusätzlicher Daten und LiteraturObligatorische 60-tägige Konsultation zum wissenschaftlich BerichtOffene KonsultationErstellung des wissenschaftlichen BerichtsErarbeitung der Stellungnahme des RACAufnahme des wissenschaftlichen Berichts in die Stellungnahme (Anhang)Endgültige Stellungnahme des RAC für die Kommission/GD EMPL12-24 Monate

Rolle der Europäischen Kommission

Die GD EMPL erörtert die Stellungnahme des RAC (mit dem Anhang) in der dreigliedrigen Arbeitsgruppe „Chemikalien“. Diese Arbeitsgruppe erarbeitet einen Entwurf einer Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Grenzwert, die dann dem dreigliedrigen Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit zur Annahme vorgelegt wird.

Schließlich nimmt die Kommission einen Legislativvorschlag an. 

Darüber hinaus konsultiert die Kommission gemäß den sozialpolitischen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei bestimmten politischen Initiativen die Sozialpartner auf EU-Ebene. 

Verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte

Der Legislativvorschlag unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren für die Annahme durch den Rat und das Europäische Parlament.

Gemäß der Richtlinie über Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe bzw. der Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe bieten solche verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerte ein Mindestmaß an Schutz für alle Arbeitnehmer in der EU. Die Mitgliedstaaten müssen einen entsprechenden verbindlichen Grenzwert festlegen, der den EU-Wert nicht überschreitet.

Richtgrenzwerte berufsbedingter Exposition

Der Legislativvorschlag wird zu einer Richtlinie der Kommission.

Bei Richtgrenzwerten berufsbedingter Exposition gemäß der Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe handelt es sich um gesundheitsbasierte Grenzwerte. Diese Grenzwerte werden für Stoffe festgelegt, für die ein Niveau bestimmt werden kann, bis zu dem kein Gesundheitsrisiko für Arbeitnehmer besteht. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren und unter Berücksichtigung des EU-Werts einen entsprechenden nationalen Grenzwert berufsbedingter Exposition festlegen.