Beschwerden

Jede unmittelbar betroffene juristische oder natürliche Person hat die Möglichkeit, bei der ECHA wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, ECHA-Unterstützungsdokumenten und -Instrumenten oder im ECHA-Kodex für gute Verwaltungspraxis festgelegten Regeln und Grundsätze eine Beschwerde einzureichen. Die Beschwerde kann sich auf Entscheidungen, Praktiken, Verhaltensweisen oder Unterlassungen der ECHA beziehen, die sich auf die Situation, den Zustand oder den Fall des Beschwerdeführers auswirken.

Beschwerden im Zusammenhang mit anderen speziellen Verfahren (z. B. Beschwerden gegen Entscheidungen in einem Auswahlverfahren für eine freie Stelle, Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, Vergabeverfahren, Fragen des Schutzes personenbezogener Daten) müssen nach dem jeweiligen Verfahren eingereicht werden, das auf den entsprechenden ECHA-Seiten beschrieben ist.

Wie kann eine Beschwerde eingereicht werden?

Ihre Beschwerde muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie über den Sachverhalt, der Ihrer Beschwerde zugrunde liegt, informiert wurden oder davon Kenntnis erlangt haben, bei der ECHA eingereicht werden.

Sie haben die Möglichkeit, die vertrauliche Behandlung Ihrer Beschwerde oder bestimmter Teile davon zu beantragen, indem Sie in der Beschwerde selbst auf einen solchen Wunsch hinweisen und eine entsprechende Begründung beifügen.

Mittels des ausgefüllten Beschwerdeformulars können Sie bei der ECHA eine Beschwerde einreichen.

Bearbeitung von Beschwerden

  • Die ECHA wird den Erhalt Ihrer Beschwerde innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigen; es wird jedoch weder eine Empfangsbestätigung noch eine Antwort versendet, wenn Schreiben oder Beschwerden wegen ihrer übermäßigen Zahl, ständiger Wiederholung oder ihres sinnlosen Charakters missbräuchlich sind.  
  • Die ECHA verpflichtet sich, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer vollständigen Beschwerde zu antworten. Je nach Komplexität des Falls kann diese Frist verlängert werden; der Beschwerdeführer wird dann entsprechend informiert.
  • Die ECHA verpflichtet sich ferner, Ihre Beschwerde gemäß dem Kodex für gute Verwaltungspraxis der ECHA zu bearbeiten.

Stehen mir weitere Schritte oder Möglichkeiten zur Verfügung?

Falls Sie mit der Antwort der ECHA auf Ihre Beschwerde nicht zufrieden sind, stehen Ihnen weitere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Nach Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können Sie bei der Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde einlegen oder
  • Sie können zu den Bedingungen des Artikels 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Rechtmäßigkeit der Handlungen, Unterlassungen oder Verhaltensweisen der ECHA vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten.