Entscheidungen von allgemeiner Geltung
Entscheidungen von allgemeiner Geltung
Die ECHA hat Entscheidungen über die allgemeine Anwendbarkeit erlassen, die potenziell alle Unternehmen betreffen, die bestimmte objektive Kriterien erfüllen, oder bestimmte Verfahren der ECHA beschreiben.
Durch die Veröffentlichung von Entscheidungen der ECHA über die allgemeine Anwendbarkeit sollen interessierte Bürger unterstützt werden und andere interessierte Parteien haben leichteren Zugang zu den für sie relevanten Dokumenten.
Die Links zu den relevanten Dokumenten werden auf dieser Seite bereitgestellt.
Rechtsakte
Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe
Eine der Aufgaben der ECHA besteht in der Identifizierung und Auflistung von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC), d. h. karzinogene, mutagene, reproduktionstoxische, persistente, bioakkumulierbare und toxische sowie sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe oder Stoffe, die ähnlich besorgniserregend sind.
In die Liste aufgenommene besonders besorgniserregende Stoffe können später in Anhang XIV der REACH-Verordnung übernommen werden, und ihre Verwendung wird dadurch zulassungspflichtig.
Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe
Verfahrensbezogene Maßnahmen
Zugang zu Dokumenten
Gemäß der Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) können EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger oder Unternehmen mit Sitz in der EU Zugang zu Dokumenten der ECHA beantragen. Dies hilft die Transparenz und die Verantwortlichkeit sicherzustellen.
Der Verwaltungsrat der ECHA hat eine Entscheidung erlassen, in der er detailliert die administrativen und verfahrensbezogenen Regelungen für die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu den Dokumenten darlegt (MB/12/2008).
Überprüfung der Ablehnung von Anträgen auf vertrauliche Behandlungen oder auf Verwendung alternativer chemischer Bezeichnungen
Die ECHA veröffentlicht auf ihrer Webseite Informationen über registrierte Stoffe. Die Registranten können die vertrauliche Behandlung einiger dieser Informationen beantragen. Wenn die ECHA einen solchen Antrag ablehnt, können die Registranten die ECHA auffordern, die ablehnende Entscheidung zu überprüfen.
Wenn der Lieferant eines Gemisches der Ansicht ist, dass die Offenlegung eines Komponentenstoffs auf dem Kennzeichnungsetikett oder im Sicherheitsdatenblatt die Wahrung der Vertraulichkeit seines Geschäfts gefährden könnte, kann er einen Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung einreichen. Wenn die ECHA einen solchen Antrag ablehnt, kann der Lieferant eine Überprüfung der ablehnenden Entscheidung beantragen.
In einer Entscheidung ihres Verwaltungsrats (MB/17/2008) hat die ECHA Regelungen für die Überprüfung von Anträgen auf vertrauliche Behandlung festgelegt; diese Entscheidung wurde später geändert, so dass sie auch Anträge auf Überprüfung von Entscheidungen über Anträge auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung umfasst (MB/17/2011, zur Änderung von MB/17/2008).
Bearbeitungsgebühren und Verwaltungsentgelt
Die ECHA kann für die von ihr erbrachten Dienstleistungen Gebühren erheben. Die entsprechenden Gebühren sind in einer Entscheidung des Verwaltungsrats (MB/D/29/2010) geregelt. Sie umfasst das bei den Unternehmen erhobene Verwaltungsentgelt, die fälschlicherweise geltend gemacht haben, dass es sich bei ihnen um KMU handelt, um in den Genuss der Gebührenreduzierungen zu kommen.
- For MB/D/29/2010 on the classification of services for which charges are levied, and the amendments to that decision, see the links on the
SME support pages
- MB/12/2008, on the implementation of Regulation (EC) No 1049/2001 regarding public access to European Parliament, Council and Commission documents.
- Regulation (EC) No 1049/2001.
- MB/17/2008, establishing remedies for reviewing a partial or fuller rejection of a confidentiality request.
- MB/17/2011, amending MB/17/2008.